Gemäß den Angaben der Bundesregierung unterliegen die personenbezogenen Daten, die von OpenAI, dem Unternehmen hinter ChatGPT, gesammelt und verarbeitet werden, den Bestimmungen der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG).
Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfordert eine rechtliche Grundlage. Im Beschäftigtendatenschutz war § 26 Absatz 1 BDSG diese Grundlage. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) stellte jedoch fest, dass § 26 BDSG keine ausreichende rechtliche Grundlage darstellt. Das Urteil des EuGH führt dazu, dass Art. 6 Abs. 1 DSGVO als neue Rechtsgrundlage für die Verarbeitung personenbezogener Daten im Arbeitsverhältnis genutzt werden muss.
Seit fünf Jahren gilt die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) in Europa und sollte dazu beitragen, den Datenschutz für Verbraucher zu stärken. Doch in der Praxis gibt es immer noch Probleme, und viele Unternehmen haben Schwierigkeiten, die Vorschriften einzuhalten.
Der Bundesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit, Professor Ulrich Kelber (SPD), hat das Bundespresseamt (BPA) angewiesen, den Betrieb der Facebook Fanpage der Bundesregierung einzustellen.
Es sieht weiter schlecht aus. Nach "Safe Harbor" und nach dem "Privacy Shield" droht nun auch das Trans-Atlantic Data Privacy Framework (TADPF) zu scheitern. Für europäische Unternehmen verbleibt nur die eine Konstante, die der Rechtsunsicherheit.
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat geurteilt: Verantwortliche müssen betroffenen Personen grundsätzlich die Identität der Empfänger mitteilen, gegenüber denen sie deren Daten offengelegt haben. Es genügt grundsätzlich nicht, nur Kategorien von Empfängern mitzuteilen.
Bei digitalen Fotos, auf denen Kinder zu erkennen sind, handelt es sich evident um
personenbezogene Daten i.S.d. DSGVO. Neben der DSGVO sind auch die Vorschriften des
Kunsturhebergesetzes zu beachten, insbesondere §§ 22, 23 KunstUrhG.
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