Neue Rechtsgrundlage bei der Datenverarbeitung für Zwecke des Beschäftigungsverhältnisses
von Jens Kränke, Geschäftsführer LEXDATA Consulting GmbH
Ein Beschäftigungsverhältnis erfordert zwangsläufig die Verarbeitung personenbezogener Daten von Mitarbeitern, sein es um die Personalakte zu führen, Gehaltsabrechnung durchzuführen oder Steuern und Sozialversicherungsbeiträge abzuführen.
Gemäß der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) benötigt die Verarbeitung personenbezogener Daten eine rechtliche Grundlage. Im Beschäftigungskontext war § 26 Absatz 1 BDSG (Bundesdatenschutzgesetz) diese Grundlage.
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) stellte mit Urteil vom 30. März 2023 jedoch fest, dass § 26 BDSG keine ausreichende rechtliche Grundlage darstellt. Das Urteil des EuGH führte dazu, dass Art. 6 Abs. 1 DSGVO als neue Rechtsgrundlage für die Verarbeitung personenbezogener Daten im Arbeitsverhältnis genutzt werden muss.
Arbeitgeber sollten ihre Datenschutzdokumente an die aktualisierte Rechtsgrundlage anpassen. Es sei jedoch darauf hingewiesen, dass § 26 Absatz 1 Satz 2 BDSG und § 26 Absatz 3 DSGVO weiterhin als Rechtsgrundlagen für die Verarbeitung personenbezogener Daten im Beschäftigungskontext gelten.
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