Verantwortliche treten in die Pflicht, den konkreten Empfänger von personenbezogenen Daten offenzulegen.
von Lily Süß, Consultant Datenschutzmanagement, LEXDATA Consulting GmbH
Das Auskunftsrecht nach Art. 15 DSGVO zählt zu den Betroffenenrechten. Der Betroffene hat jederzeit das Recht zu erfahren, an wen seine personenbezogenen Daten weitergegeben werden. Fraglich bleibt die Reichweite dieses Auskunftsanspruchs. Darf die betroffene Person Auskunft über die konkreten Empfänger ihrer Daten verlangen oder reicht es aus, über die Empfängerkategorien zu informieren? Hierzu hat sich nun der EuGH geäußert.
Der Kläger verlangte gegenüber der Österreichischen Post AG Auskunft darüber, an welche Empfänger seine personenbezogenen Daten übermittelt wurden. Die Österreichische Post gab ausschließlich die Information, dass sie die Daten an Geschäftskunden zu Marketingzwecken weitergebe und sie im Rahmen ihrer Tätigkeit als Herausgeberin von Telefonbüchern verarbeite.
Daraufhin zog der Betroffene vor Gericht, da die Post keine näheren Auskünfte zu den Datenempfängern tätigen wollte. Nach Art. 15 I lit. c DSGVO hat die betroffene Person das Recht, die Empfänger oder Kategorien von Empfängern, gegenüber denen die personenbezogenen Daten offengelegt worden sind oder noch offengelegt werden, zu erfahren. Der österreichische OGH legte diese Klage dann zur Klärung der Auslegung von Art. 15 I lit. c DSGVO dem EuGH vor.
Art 15 I lit. c DSGVO lässt offen, inwieweit es dem für die Datenverarbeitung Verantwortlichen freistehe, die konkrete Identität oder nur die Kategorien von Empfängern mitzuteilen.
Der EuGH legt Art. 15 lit. c DSGVO so aus, dass eine Auskunft über die konkrete Identität grundsätzlich erforderlich ist. Das Auskunftsrecht ist die Basis dafür, dass die Ausübung der weiteren Betroffenenrechte wie z.B. Art. 16, Art 17 DSGVO gewährleistet werden kann. Diese Rechte stehen im Einklang mit dem in Erwägungsgrund 10 normierten Prinzip, für betroffene Personen ein besonders hohes Datenschutzniveau zu gewährleisten.
Diese Entscheidung sorgt durch die Konkretisierung des Art. 15 DSGVO auf datenschutzrechtlicher Ebene für Klarheit und Rechtssicherheit. Verantwortliche treten so in die Pflicht den konkreten Empfänger der personenbezogenen Daten offenzulegen.
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