Eine Veröffentlichung von Kinderfotos ist hoch problematisch und mit vielen Bedingungen verknüpft.
Es ist davon abzuraten, Bildnisse von Minderjährigen anzufertigen und diese zu veröffentlichen.
von Lily Süß, Consultant Datenschutzmanagement, LEXDATA Consulting GmbH
Bei digitalen Fotos, auf denen Kinder zu erkennen sind, handelt es sich evident um
personenbezogene Daten i.S.d. DSGVO. Neben der DSGVO sind auch die Vorschriften des
Kunsturhebergesetzes zu beachten, insbesondere §§ 22, 23 KunstUrhG.
Das sogenannte „Recht am eigenen Bild“ gilt auch für Minderjährige und ist eine besondere
Ausprägung des Persönlichkeitsrechts, welches gesetzlich tief verankert ist. Art. 16 der UN Kinderrechtskonvention
schützt die Privatsphäre und das Recht der persönlichen Ehre. Ferner ist das
Recht auf Privatleben und auf Datenschutz in Art. 7 und 8 der Grundrechtecharta normiert.
Bei einer Missachtung des Kunsturhebergesetzes geht also gleichsam eine Verletzung der
Persönlichkeitsrechte einher.
Gemäß § 22 KunstUrhG dürfen Bildnisse nur mit Einwilligung des Abgebildeten veröffentlicht
werden. Problematisch ist hier, dass Kinder von 7-18 Jahren nur beschränkt geschäftsfähig
sind. In einem solchen Fall treten die Eltern als gesetzliche Vertreter ein.
Bei der Einwilligung kommt es jedoch nicht auf die Geschäftsfähigkeit des Kindes an, sondern auf die
sogenannte „Einsichtsfähigkeit“. Die Beurteilung dieser Fähigkeit erfolgt einzelfallbezogen und wird
maßgeblich von der geistigen Reife des Kindes beeinflusst. Eine Einsichtsfähigkeit ist dann gegeben,
wenn das Kind reif genug ist zu entscheiden, ob Bilder von ihm veröffentlicht werden sollen oder
nicht. Liegt eine solche vor, dürfen die Eltern nicht für ihr Kind entscheiden, auch wenn das Kind noch
minderjährig ist.
Sollte eine solche Einsichtsfähigkeit nicht gegeben sein, muss die Einwilligung zwingend von beiden
Elternteilen vorliegen. Dass OLG Oldenburg hat im Mai 2018 in diesem Zusammenhang entschieden, dass es sich bei
einer Veröffentlichung von Fotos der Kinder um eine „Angelegenheit von erheblicher Bedeutung“
handelt, und demnach die Zustimmung eines Elternteils nicht ausreicht.
Eine Einwilligung, vom Kind oder von dessen Eltern unter genannten Bedingungen, hat freiwillig, informiert, zweckgebunden und unmissverständlich zu erfolgen, vgl. Art. 6 I lit. a DSGVO.
Hierzu zählt die umfassende Aufklärung über die Zwecke und Verarbeitung der personenbezogenen Daten, wie bspw. ein Veröffentlichungsvorhaben. Ansonsten gilt die abgegebene Einwilligung als unzureichend.
Problematisch ist zudem, dass eine Einwilligung, die von einem Minderjährigen oder dessen gesetzlichen Vertreter abgegeben worden ist, zeitlich begrenzt ist. Das LG Frankfurt entschied im August 2019, dass eine Einwilligung gemäß § 22 KunstUrhG zwar rechtlich bindend und nicht zu widerrufen ist, jedoch wirkt sie nicht gegenüber zwischenzeitlich volljährig gewordenen Personen. Beim Erreichen der Volljährigkeit muss also eine erneute Einwilligung vom Abgebildeten eingeholt werden, eine bisherige Einwilligung der Eltern wird ungültig.
© Datenschutzinstitut NRW Aktuelles | Referenzen | Datenschutzerklärung | Impressum
Wir benötigen Ihre Zustimmung zum Laden der Übersetzungen
Wir nutzen einen Drittanbieter-Service, um den Inhalt der Website zu übersetzen, der möglicherweise Daten über Ihre Aktivitäten sammelt. Bitte prüfen Sie die Details und akzeptieren Sie den Dienst, um die Übersetzungen zu sehen.